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AGB Konwagos Konstruktionen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens Konwagos Konstruktionen (Walter Gossen)

§1 - Maßgebende Bedingungen
1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Konstruktionsbüro Konwagos Konstruktionen (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) richten sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Andere, entgegenstehende oder ergänzende          Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich 

widersprochen wird. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3 Diese AGB gelten für alle vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen.


§2 - Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Vertragsgegenstand ist die im Angebot, ggf. der Auftragsbestätigung oder einem Werkvertrag beschriebene Leistung. An seine Angebote ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von zwei Wochen gebunden. Durch eine Annahme des Angebotes innerhalb dieser zwei Wochen kommt ein Werkvertrag

zustande. Eine spätere Annahme oder eine Annahme mit Modifikationen durch den Auftraggeber gilt als neues Angebot. Ein Vertragsschluss kommt dann erst mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Fehler der telefonischen oder elektronischen Übermittlung gehen zu Lasten

desjenigen, der das Übermittlungsgerät eingesetzt hat (z.B. des Anrufers).
2.2 Stillschweigen von einem der Vertragspartner gilt in keiner Phase der Vertragsabwicklung als Zustimmung.
2.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, von den Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung insoweit abzuweichen, als zwingend vorgeschriebene rechtliche oder technische Normen dies erfordern.


§3 - Überlassung und Austausch von Unterlagen zur Auftragsabwicklung
3.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausgetauschte Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., bleibt das Eigentums- und Urheberrecht beim jeweiligen Vertragspartner.
3.2 Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, einer der Vertragspartner erteilt dazu dem anderen Vertragspartner seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
3.3 Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, sind diese Unterlagen von den Vertragspartnern unverzüglich zurückzusenden, zu löschen oder zu vernichten, wenn ein Vertrag nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.1 zustande gekommen ist.
3.4 Übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vertrauliche Unterlagen über das Internet, z.B. per email, so haftet der Auftragnehmer nicht für Folgen die aus der unverschlüsselten Übermittlung von Daten über das Internet entstehen. Es steht dem Auftragnehmer frei, die Versendung von vertraulichen

Daten per Datenträger auf dem Postweg vorzunehmen.


§4 - Entwürfe
4.1 Texte, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke usw., die, nach Absprache mit dem Kunden zwecks zügiger Arbeitsaufnahme in seinem Sinne, noch vor Bestellung und Auftragsbestätigung erstellt werden, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Mit der Übergabe der Pläne/Dateien an den Kunden

gilt die vertragsgemäße Leistung durch Konwagos Konstruktionen als erfüllt. Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und oder elektronischer Datenübermittlung. Aufträge und Leistungen werden gemäß Beschreibungen des AG durchgeführt. Konwagos Konstruktionen kann vom AG bestellte Leistungen

ganz oder teilweise bei Subunternehmern anfertigen lassen und ist zu Teilleistungen berechtigt, die anteilig zu vergüten sind.
4.2 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch den Auftragnehmer mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem AG erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem AG dafür vereinbarten Entgelts (Entwurfshonorar), mindestens jedoch in

Höhe von 50% des dadurch entstandenen Aufwandes. Das Entwurfshonorar wird im Falle der Auftragserteilung auf die Vergütung von Konwagos Konstruktionen angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte bleiben bei der Berechnung des Entwurfshonorars beim Auftragnehmer. Werden im Rahmen

des Entwurfes vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte im Rahmen des Vertragszwecks auf den AG über.


§5 - Preise und Zahlung
5.1 Inhalt des Werkvertrages ist in der Regel die 3D - Konstruktion einer Maschine, Anlage, Betriebsmittel, Werkzeuge oder Teile davon und die Erstellung der dazugehörigen 2D - Zeichnungen falls erforderlich und erwünscht in elektronischer Form und die Übermittlung dieser Daten, die für die Fertigung des

Auftrags erforderlich sind (nachfolgend "Vertragsgegenstand"). Sollen Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen in Papierform geliefert werden, werden diese gesondert berechnet.
5.2 Ist zwischen den Parteien ein Festpreis vereinbart, gilt dieser nur für den Vertragsgegenstand, wie er zur Zeit der Preisfestsetzung im Pflichtenheft, in den Artikeldaten und in den Artikelzeichnungen beschrieben war. Werden vom Auftraggeber nachträgliche Erweiterungen oder Änderungen des

Vertragsgegenstandes gewünscht, werden diese entsprechend ihrem Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt in dem Fall, dass Änderungen oder Erweiterungen aufgrund zwingender gesetzlicher Normen erforderlich werden. Sollte zwischen den Parteien ein Stundensatz vereinbart werden,

wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den voraussichtlichen Aufwand mitteilen, sobald dieser für ihn ersichtlich ist. Diese Mitteilung dient nur dem Zweck der Information und ist nicht verbindlich.
5.3 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten und Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.4 Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das vom Auftragnehmer genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
5.5 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme des Vertragsgegenstandes in voller Höhe zu zahlen. Teilzahlungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
5.6 Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.7 Von Preisen, die aus einem Angebot, einer Rechnung oder sonstiger Ausweisung hervorgehen, kann in keinem Fall der Anspruch auf Wiederholung des Preis/Leistungsverhältnisses abgeleitet werden.


§6 - Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
6.1 Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
6.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§7 - Liefer- und Leistungszeiten
7.1 Die Einhaltung der vom Auftragnehmer angegebenen Fertigstellungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
7.2 In Fällen höherer Gewalt oder anderweitiger, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretender Ereignisse verlängert sich die Fertigstellungszeit entsprechend. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Wenn die Behinderung länger als

drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten
7.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern

vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.4 Kommt der Auftragnehmer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Auftragswert.
7.5 Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.


§8 - Gefahr Übergang
Mit der Übergabe der Unterlagen an die den Versand ausführenden Unternehmen, gehen alle Gefahren auf den Kunden über. Bei Sendungen an Konwagos Konstruktionen trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Unterlagen/Daten beim Auftragnehmer, sowie die gesamten Transportkosten. Keine Haftung für unverlangte Unterlagen jeglicher Art. Der Gefahrübergang erfolgt ebenso bei Versendung per E-Mail oder persönlicher Übergabe.


§9 - Gewährleistung und Haftung
9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, die Konstruktionsleistung so zu erbringen, dass sie frei von Sachmängeln im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des Vertragsgegenstandes.
9.2 Sollte trotz aller aufgewandter Sorgfalt das gelieferte Werk einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag, so ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet

etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
9.3 Vorabzüge und Ausdrucke sind vom AG ausnahmslos auf Fehler zu überprüfen und Konwagos druck- und/oder produktionsreif erklärt zurück zu geben. Wird die Übersendung eines Vorabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Fehler grundsätzlich auf grobes Verschulden. Der Auftraggeber

verpflichtet sich, die erhaltenen Leistungsergebnisse auf Vollständigkeit und nochmals auf Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Fehler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen zu melden. Alle übergebenen Daten, Zeichnungen und Unterlagen gelten nach Ablauf von 5 Werktagen als

geprüft und als vollständig und fehlerlos befunden. Spätestens mit der weiteren Nutzung der Daten und Unterlagen, insbesondere der Weitergabe an Dritte und der Verwendung für Fertigungsaufträge gelten die Daten als abgenommen und die vertragliche Leistung oder Teilleistung als erfüllt.

9.4 Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Konwagos Konstruktionen hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Fernmündlich aufgegebene Änderungen

bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
9.5 Der Auftragnehmer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

Gleiches gilt für Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch

bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn und solche mit Strafcharakter sind ausgeschlossen.
9.6 Geringfügige Abweichungen von der Auftragsbeschreibung und Unklarheiten sowie geschmackliche Änderungen bei der Auftrags- und/oder Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des AG und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Schadensersatzansprüche gegen Konwagos Konstruktionen, soweit

nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind ausgeschlossen.
9.7 Der Auftragnehmer versichert, sich zu bemühen, dass der Vertragsgegenstand nicht gegen Schutzrechte Dritter verstößt, eine Gewähr kann dafür jedoch nicht übernommen werden. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Rechte Dritter verletzt werden. Der AG

stellt Konwagos Konstruktionen von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.


§10 - Urheber- und Nutzungsrechte
10.1 Bis zu Erfüllung aller Forderungen, die der Firma Konwagos Konstruktionen aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und vollständige Urheberrecht, sowie sonstige Schutzrechte an den gelieferten Waren bzw. ausgeführten

Leistungen, vor (Vorbehaltsware).Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu verarbeiten und zu veräußern, so lange, wie er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder

einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Konwagos Konstruktionen ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere

Pfändungen, wird der Kunde den Dritten auf das Eigentum der Firma Konwagos Konstruktionen hinweisen und diese auch unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Konwagos Konstruktionen die in diesem Zusammenhang

entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist Konwagos Konstruktionen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der

Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Nach vollständiger Zahlung aller Beträge (ggf. auch älterer Schulden) tritt Konwagos Konstruktionen alle Urheber- und Besitzrechte an den Kunden ab und wird keine Ansprüche bezüglich eventueller Patentanmeldungen stellen.
10.2 Konwagos Konstruktionen kann auf den Leistungsergebnissen mit Zustimmung des AG auf seine Leistung hinweisen. Der AG kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. Konwagos Konstruktionen ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des AG Abbildungen der

Leistungsergebnisse für seine Eigenwerbung unentgeltlich zu reproduzieren und zu nutzen, sofern diese nicht der vertraglich vereinbarten Geheimhaltung unterliegen.


§11 - Eigentumsrecht und Zwischenprodukte
Zwischenprodukte wie Vorabzüge, Skizzen und Daten deren Anfertigung zur Erfüllung eines Auftrags nötig sind, verbleiben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, im Besitz von Konwagos Konstruktionen. Für fremdes Material, welches vom AG zur Verfügung gestellt wurde und das nach Erledigung des Auftrags vom AG nicht innerhalb 4 Wochen zurückgefordert wird, übernimmt Konwagos Konstruktionen keine Haftung.


§12 - Zahlung
12.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma Konwagos Konstruktionen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Konwagos Konstruktionen ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Bei höheren Arbeitsleistungen

oder längerer Leistungsdauer können Zwischenrechnungen gestellt werden, die der Abschlagszahlung dienen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Konwagos Konstruktionen über den Betrag verfügen kann.
12.2 Gerät der Kunde in Verzug, 14 Tage nach Fälligkeit einer Rechnung, so ist die Firma Konwagos Konstruktionen berechtigt von dem Zeitpunkt an, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
12.3 Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde

nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§13 - Geheimhaltung
Die Firma Konwagos Konstruktionen verpflichtet sich, über alle Informationen die im Zusammenhang mit einem Auftrag (bzw. Angebot) stehen und nicht zur weiteren Informationsbeschaffung (z.B. Komponentenauswahl, Lieferantenanfrage usw.) notwendig sind, strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Das gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei nicht zustande kommen eines Vertrages.


§14 - Datenschutz / Viren
14.1 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers in maschinenlesbarer Form speichert und verarbeitet. Diese Daten werden nur zur internen Verwendung gespeichert. Die Verwendung der Daten und die Verarbeitung erfolgten unter strikter

Einhaltung des Datenschutzgesetzes durch den Auftragnehmer und seine Partner.
14.2 Der Auftraggeber gibt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Referenzliste, die auch auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht werden darf.
14.3 Der Auftragnehmer ist bemüht, sämtliche Vertragsgegenstände vor der Übergabe auf Virenbefall zu überprüfen. Sollte sich auf den Vertragsgegenständen ein Virus eingeschlichen haben, schließt der Auftragnehmer jegliche Haftung für entstandene Schäden aus.


§15 - Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
15.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, vor einem Gericht welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist, zu klagen.
15.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen

Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.


Konwagos Konstruktionen, Brandenburger Str. 4a, 32676 Lügde,
Telefon +49 (0)5281 9520570, Mobil +49 (0)151 56306339, E-Mail: wg@konwagos.de, www.konwagos.de       
                                                                                                                                                                                                                                                       Stand Jan. 2023

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